Satzung des Vereins „Stolpersteine in Kassel e. V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: Stolpersteine in Kassel e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Zweck des Vereins ist die Erinnerung an Verfolgte des NS-Regimes, die Förderung der Toleranz in der Gegenwart und des Dialogs mit Minderheiten. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Durchführung des Gedenk-Projektes „Stolpersteine“ des Künstlers Gunter Demnig, möglichst im Einverständnis mit den Nachfahren. Der Vereinszweck wird weiter verwirklicht durch die Dokumentation der Biografien der Opfer.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss eines Mitgliedes.
3. Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Jahresende erfolgen.
4. Mitglieder, die die Ziele des Vereins nicht unterstützen, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schaden oder mit Zahlungen länger als zwölf Monate in Verzug sind, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Vereinsorgane
Der Verein umfasst als Organe
1. die Mitgliederversammlung
2. den Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen bei der Versammlung anwesenden Mitgliedern; jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Laufe eines Jahres
zusammen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, durch den Vorstand.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder statt sowie dann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert (§ 36 BGB).
5. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich, sofern nicht anders beschlossen wird.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten des Vereins:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Festlegung der Grundsätze der Vereinbarkeit und Verwendung der Mittel
d) Festlegung der Beiträge
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss, den Prüfbericht und die Entlastung des Vorstandes
f) Änderung der Satzung: Sie bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
g) Entscheidung über Anträge der Mitglieder
h) Auflösung des Vereins
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
8. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem /der Vorsitzenden,
einem/einer Stellvertreter/in,
einem/einer Kassierer/in,
einem/einer Schriftführer/in
und bis zu drei Beisitzern/innen.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam (§ 26 BGB).
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Im Übrigen obliegt ihm die Beschlussfassung der Angelegenheiten des Vereins, die ihm durch die Satzung zugewiesen sind:
a) Verwaltung des Vereins und des Vereinsvermögens
b) die Vertretung des Vereins nach innen und außen
c) die Aufnahme neuer Mitglieder
d) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren
4. Der Vorstand tagt in der Regel vereinsöffentlich.
§ 8 Vereinsvermögen
1. Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuwendungen
d) Zuwendungen anderer Art
2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Vorstand entscheidet in besonderen Fällen über die Erlassung von Beiträgen.
3. Die Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 10 Die Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt: „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Art und Durchführung der Liquidation wird in dieser Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem „Verein zur Förderung der Gedenkstätte und des Archivs Breitenau e.V.“ mit Sitz in Kassel zu übertragen.
§ 11 Satzung
Diese Satzung ist am 5. Juni 2012 errichtet.